Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 92 Anspruch und Umfang
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/92#abs-1 (1) Geschädigte erhalten Besondere Leistungen im Einzelfall, soweit und solange sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken, und dieses Unvermögen durch die Schädigungsfolgen entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/92#abs-2 (2) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Kapitel 16.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/92#abs-3 (3) Ein Zusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und dem Unvermögen, den jeweils anzuerkennenden Bedarf aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu decken, wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Der Zusammenhang ist stets anzunehmen bei minderjährigen Geschädigten sowie Geschädigten, die Entschädigungszahlungen bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und einen Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 oder die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/92#abs-4 (4) Besondere Leistungen im Einzelfall sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/92#abs-5 (5) Besondere Leistungen im Einzelfall können als Darlehen erbracht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung nach den Umständen des Einzelfalls zur Deckung des festgestellten Bedarfs geboten erscheint und die Voraussetzungen für eine Beihilfe nicht oder nicht in voller Höhe vorliegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/92#abs-6 (6) Hinterbliebene erhalten Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2, soweit und solange sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken, und dieses Unvermögen durch den Tod der oder des Geschädigten entstanden ist. Ein Zusammenhang zwischen dem Tod der oder des Geschädigten und diesem Unvermögen wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Der Zusammenhang ist stets anzunehmen bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/92#abs-7 (7) § 26 des Zwölften Buches gilt entsprechend.
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Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 92 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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